Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungszweige - Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1993Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1993
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2. (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung anzupassen.Paragraph 2, (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen Versicherungszweige den Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung anzupassen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember 1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben, deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bis 31. Dezember 1989 festzustellen, unter welche der in der Anlage enthaltenen Versicherungszweige diese fallen.
(3)Absatz 3,Die Satzungen von Versicherungsunternehmen sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen des § 1 bis 31. Dezember 1989 anzupassen.Die Satzungen von Versicherungsunternehmen sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen des Paragraph eins bis 31, Dezember 1989 anzupassen.
Dokumentnummer
NOR12074836
Alte Dokumentnummer
N5198711990L