Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 273/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 273/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenverkehrswegverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 273/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins, (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten.

  1. Absatz 2,Schienenverkehrsweg sind nachfolgende Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen:
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, soweit sie für die in den Ziffer 2 bis 12 angeführten Anlagen erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      Bahnkörper mit Oberbau, Dämmen, Einschnitten, Entwässerungsanlagen, Futter- und Stützmauern sowie Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen;
    3. Ziffer 3
      Kunstbauten, wie Eisenbahnbrücken, Durchlässe und Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;
      Schutzeinrichtungen gegen Lawinen, Steinschlag, Wildwasser und gegen sonstige Gefährdungen;
    4. Ziffer 4
      Bauten und Einrichtungen zum notwendigen Schutz Dritter;
    5. Ziffer 5
      Personenbahnsteige und Laderampen;
    6. Ziffer 6
      Ladeflächen in Güterbahnhöfen und Verkehrsflächen auf Bahnhofsvorplätzen;
    7. Ziffer 7
      schienengleiche Eisenbahnübergänge einschließlich der zu ihrer Sicherung erforderlichen Anlagen;
    8. Ziffer 8
      Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke und auf Bahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;
    9. Ziffer 9
      Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung und Sicherung des Verkehrs;
    10. Ziffer 10
      Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung, das sind Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerken und Fahrleitungen, Fahrleitungen mit Masten;
    11. Ziffer 11
      Anlagen für die Erhaltung und den Bau des Schienenverkehrsweges einschließlich der Gebäude für Streckenleitungen und Bahnmeister;
    12. Ziffer 12
      Anlagen für den Verkehrsdienst einschließlich der Einrichtungen zur Einhebung von Beförderungspreisen.
  2. Absatz 3,Anlagen im Bereich von Hauptwerkstätten, Zugförderungsleitungen, Kraft- und Umformerwerken zählen nicht zum Schienenverkehrsweg im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Futtermauer, Sicherungsanlage, Signalanlage, Kraftwerk

Gesetzesnummer

10006872

Dokumentnummer

NOR12074813

Alte Dokumentnummer

N5198711788L