Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenverkehrswegverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten.Paragraph eins, (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten.
(2)Absatz 2,Schienenverkehrsweg sind nachfolgende Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen:
Grundstücke, soweit sie für die in den Z 2 bis 12 angeführten Anlagen erforderlich sind;Grundstücke, soweit sie für die in den Ziffer 2 bis 12 angeführten Anlagen erforderlich sind;
Bahnkörper mit Oberbau, Dämmen, Einschnitten, Entwässerungsanlagen, Futter- und Stützmauern sowie Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen;
Kunstbauten, wie Eisenbahnbrücken, Durchlässe und Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;
Schutzeinrichtungen gegen Lawinen, Steinschlag, Wildwasser und gegen sonstige Gefährdungen;
Bauten und Einrichtungen zum notwendigen Schutz Dritter;
Personenbahnsteige und Laderampen;
Ladeflächen in Güterbahnhöfen und Verkehrsflächen auf Bahnhofsvorplätzen;
schienengleiche Eisenbahnübergänge einschließlich der zu ihrer Sicherung erforderlichen Anlagen;
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke und auf Bahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;
Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung und Sicherung des Verkehrs;
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung, das sind Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerken und Fahrleitungen, Fahrleitungen mit Masten;
Anlagen für die Erhaltung und den Bau des Schienenverkehrsweges einschließlich der Gebäude für Streckenleitungen und Bahnmeister;
Anlagen für den Verkehrsdienst einschließlich der Einrichtungen zur Einhebung von Beförderungspreisen.
(3)Absatz 3,Anlagen im Bereich von Hauptwerkstätten, Zugförderungsleitungen, Kraft- und Umformerwerken zählen nicht zum Schienenverkehrsweg im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Futtermauer, Sicherungsanlage, Signalanlage, Kraftwerk
Dokumentnummer
NOR12074813
Alte Dokumentnummer
N5198711788L