Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenverkehrswegverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Der Schienenverkehrsweg ist in dem Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Beförderungsleistungen nach der Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung erforderlich ist. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen, welche zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde angeordnet wurden oder insoweit sie zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse notwendig sind. Paragraph 2, Der Schienenverkehrsweg ist in dem Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Beförderungsleistungen nach der Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung erforderlich ist. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen, welche zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde angeordnet wurden oder insoweit sie zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse notwendig sind.
Dokumentnummer
NOR12074814
Alte Dokumentnummer
N5198711789L