Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 273/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 273/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenverkehrswegverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 273/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 2, Der Schienenverkehrsweg ist in dem Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Beförderungsleistungen nach der Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung erforderlich ist. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen, welche zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde angeordnet wurden oder insoweit sie zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse notwendig sind.

Gesetzesnummer

10006872

Dokumentnummer

NOR12074814

Alte Dokumentnummer

N5198711789L