Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenverkehrswegverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Soweit der Schienenverkehrsweg der Erbringung kaufmännischer Leistungen dient, sind die Erneuerung und ein Anteil in der Höhe von fünf Achtel der diesem Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten für die Erhaltung als gemeinwirtschaftliche Leistung auszuweisen. Paragraph 3, Soweit der Schienenverkehrsweg der Erbringung kaufmännischer Leistungen dient, sind die Erneuerung und ein Anteil in der Höhe von fünf Achtel der diesem Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten für die Erhaltung als gemeinwirtschaftliche Leistung auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12074815
Alte Dokumentnummer
N5198711790L