Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 274/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198731.12.1993 BGBl. Nr. 274/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenbahnverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 274/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 3, (1) Auf den einzelnen Strecken und Streckenteilen sind die angebotenen Beförderungsleistungen grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang weiterzuführen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung umfassen aber auch Anpassungen der angebotenen Beförderungsleistungen an die Verkehrsnachfrage.

  1. Absatz 2,Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen können erweitert werden, wenn der Angebotserweiterung eine mindestens gleich hohe Aufkommenssteigerung gegenübersteht. Berechnungsmaß für die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen ist dabei die Zahl der Platzkilometer im Personenverkehr und die Zahl der Achskilometer im Güterverkehr pro Jahr. Eine Aufkommenssteigerung ist nach dem Anstieg der Zahl der beförderten Reisenden bzw. der beförderten Güter in Tonnen pro Jahr zu ermitteln.
  2. Absatz 3,Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen sind einzuschränken, wenn einzelnen dieser Beförderungsleistungen kein entsprechendes Verkehrsaufkommen mehr gegenübersteht und eine Änderung des Verkehrsangebotes keine Aufkommenssteigerung mehr erwarten läßt.

Gesetzesnummer

10006873

Dokumentnummer

NOR12074840

Alte Dokumentnummer

N5198712113L