Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenbahnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Auf den einzelnen Strecken und Streckenteilen sind die angebotenen Beförderungsleistungen grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang weiterzuführen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung umfassen aber auch Anpassungen der angebotenen Beförderungsleistungen an die Verkehrsnachfrage.Paragraph 3, (1) Auf den einzelnen Strecken und Streckenteilen sind die angebotenen Beförderungsleistungen grundsätzlich im gegenwärtigen Umfang weiterzuführen. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung umfassen aber auch Anpassungen der angebotenen Beförderungsleistungen an die Verkehrsnachfrage.
(2)Absatz 2,Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen können erweitert werden, wenn der Angebotserweiterung eine mindestens gleich hohe Aufkommenssteigerung gegenübersteht. Berechnungsmaß für die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen ist dabei die Zahl der Platzkilometer im Personenverkehr und die Zahl der Achskilometer im Güterverkehr pro Jahr. Eine Aufkommenssteigerung ist nach dem Anstieg der Zahl der beförderten Reisenden bzw. der beförderten Güter in Tonnen pro Jahr zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die auf einer Strecke bzw. einem Streckenteil angebotenen Beförderungsleistungen sind einzuschränken, wenn einzelnen dieser Beförderungsleistungen kein entsprechendes Verkehrsaufkommen mehr gegenübersteht und eine Änderung des Verkehrsangebotes keine Aufkommenssteigerung mehr erwarten läßt.
Dokumentnummer
NOR12074840
Alte Dokumentnummer
N5198712113L