Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.02.1989 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.02.198931.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenbahnverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 4, (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach dieser Verordnung ein Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wenn

  1. Litera a
    auf einer Strecke oder einem Streckenteil innerhalb des Zeitraumes, für den der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag gilt, das Verkehrsaufkommen insgesamt nachhaltig zurückgeht, ein Anstieg des Betriebsabganges unvermeidbar ist und die Verkehrsaufgaben auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil auch durch einen Ersatzverkehr erfüllt werden könnten;
  2. Litera b
    für eine im Schienenverkehr bediente Region eine andere Lösung für die Erfüllung der regionalen Verkehrsbedürfnisse erzielt und dadurch die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen nach den Paragraphen eins und 2 entbehrlich wird.
Insoweit eine Verkehrseinstellung bewilligt wird, endet der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag für die auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil zu erbringenden Beförderungsleistungen mit dem Zeitpunkt der im Bescheid bewilligten Einstellung.
  1. Absatz 2,Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung gelten ferner insoweit nicht, als die Behörde die vorübergehende Einstellung einzelner im Schienenverkehr zu erbringender Beförderungsleistungen aus Sicherheitsgründen zu verfügen hat.
  2. Absatz 3,Unberührt bleibt die Berechtigung der Österreichischen Bundesbahnen, Beförderungsleistungen erforderlichenfalls vorübergehend im Schienenersatzverkehr zu erbringen.

Gesetzesnummer

10006873

Dokumentnummer

NOR12074841

Alte Dokumentnummer

N5198712114L