Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenbahnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
08.02.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992
Text
§ 4. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach dieser Verordnung ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wennParagraph 4, (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben ungeachtet der gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge für die jeweiligen Beförderungsleistungen nach dieser Verordnung ein Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 zu beantragen, wenn
auf einer Strecke oder einem Streckenteil innerhalb des Zeitraumes, für den der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag gilt, das Verkehrsaufkommen insgesamt nachhaltig zurückgeht, ein Anstieg des Betriebsabganges unvermeidbar ist und die Verkehrsaufgaben auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil auch durch einen Ersatzverkehr erfüllt werden könnten;
für eine im Schienenverkehr bediente Region eine andere Lösung für die Erfüllung der regionalen Verkehrsbedürfnisse erzielt und dadurch die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen nach den §§ 1 und 2 entbehrlich wird.für eine im Schienenverkehr bediente Region eine andere Lösung für die Erfüllung der regionalen Verkehrsbedürfnisse erzielt und dadurch die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen nach den Paragraphen eins und 2 entbehrlich wird.
Insoweit eine Verkehrseinstellung bewilligt wird, endet der gemeinwirtschaftliche Leistungsauftrag für die auf dieser Strecke bzw. diesem Streckenteil zu erbringenden Beförderungsleistungen mit dem Zeitpunkt der im Bescheid bewilligten Einstellung.
(2)Absatz 2,Die gemeinwirtschaftlichen Leistungsaufträge nach dieser Verordnung gelten ferner insoweit nicht, als die Behörde die vorübergehende Einstellung einzelner im Schienenverkehr zu erbringender Beförderungsleistungen aus Sicherheitsgründen zu verfügen hat.
(3)Absatz 3,Unberührt bleibt die Berechtigung der Österreichischen Bundesbahnen, Beförderungsleistungen erforderlichenfalls vorübergehend im Schienenersatzverkehr zu erbringen.
Dokumentnummer
NOR12074841
Alte Dokumentnummer
N5198712114L