Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenbahnverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1992
Text
§ 5.(1) Auf folgenden Nebenbahnstrecken und -streckenteilen haben die Österreichischen Bundesbahnen im Schienenverkehr auch nach dem 31. Dezember 1988 als gemeinwirtschaftliche Leistungen weiterzuführen Paragraph 5 Punkt (, eins,) Auf folgenden Nebenbahnstrecken und -streckenteilen haben die Österreichischen Bundesbahnen im Schienenverkehr auch nach dem 31. Dezember 1988 als gemeinwirtschaftliche Leistungen weiterzuführen
die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern bis 31. Dezember 2001
St. Ägyd am Neuwald - Markt St. Ägyd am Neuwald
Vordernberg-Vordernberg Markt
die Beförderung von Gütern bis 31. Dezember 2001
Staatsgrenze nächst Deutschkreutz - Oberloisdorf
Oberwart - km 39,543 bei Unterwart
die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie von Gütern bis 31. Dezember 1994
Mürzzuschlag - Neuberg Ort
die Beförderung von Gütern bis 31. Dezember 1994
Zellerndorf - Sigmundsherberg
Mistelbach LB - Paasdorf LB
(2)Absatz 2,Auf den Nebenbahnstreckenteilen
Gaweinstal - Groß Schweinbarth
Staatsgrenze nächst Deutschkreutz - Lackenbach
Klein St. Paul - Launsdorf-Hochosterwitz
Ober Grafendorf - Wieselburg
haben die Österreichischen Bundesbahnen im Schienenverkehr auch die Beförderung von Personen und Reisegepäck als gemeinwirtschaftliche Leistungen nach Maßgabe der eisenbahnrechtlichen Bewilligung bis 31. Dezember 1994 durchzuführen.
Schlagworte
Nebenbahnstreckenteil
Dokumentnummer
NOR12074842
Alte Dokumentnummer
N5198712115L