Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsnachweispflicht bei Einfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1992Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen, Paragraph 2, Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,
wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt wurde,
wenn sie mit „Original'' gekennzeichnet und mit einer Bescheinigungsnummer versehen ist,
für die in der Bescheinigung angegebene Menge; jedoch werden Überschreitungen bezüglich der Gewichtsangaben um nicht mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung übereinstimmend angesehen.
Dokumentnummer
NOR12075309
Alte Dokumentnummer
N5198719512J