Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsnachweispflicht bei Einfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1992Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt, so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen. Die zweite Ausfertigung ist dem Anmelder auszufolgen. Paragraph 3, Wird dem Zollamt neben dem Original eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt, so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen. Die zweite Ausfertigung ist dem Anmelder auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12075311
Alte Dokumentnummer
N5198719513J