Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsnachweispflicht bei Einfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1992Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Zweifel bestehen. Paragraph 4, Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Zweifel bestehen.
Dokumentnummer
NOR12075312
Alte Dokumentnummer
N5198719514J