Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 11. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt. Paragraph 11, Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Dokumentnummer
NOR12075409
Alte Dokumentnummer
N5198726918J