Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten, mit einem „*'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen. Paragraph 2, Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten, mit einem „*'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12075399
Alte Dokumentnummer
N5198726908J