Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.02.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, Paragraph 3, Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,
wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (§ 20 Abs. 3 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (§ 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oderwenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (Paragraph 20, Absatz 3, des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (Paragraph 4 a, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oder wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern zum Gegenstand haben, unter der Voraussetzung, daß das Ursprungsland mit dem Handelsland identisch ist.
Dokumentnummer
NOR12075400
Alte Dokumentnummer
N5198726909J