Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.199309.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3, Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,

  1. Litera a
    wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (Paragraph 20, Absatz 3, des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (Paragraph 4 a, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oder
  2. Litera b
    wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern zum Gegenstand haben, unter der Voraussetzung, daß das Ursprungsland mit dem Handelsland identisch ist.

Gesetzesnummer

10006877

Dokumentnummer

NOR12075400

Alte Dokumentnummer

N5198726909J