Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.199309.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4, (1) Bei Waren, die mit „UZ'' bezeichnet sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter gemäß Paragraphen 2 und 3 nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des Paragraph 4 b, des Zollgesetzes 1988 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses zulässig.

  1. Absatz 2,Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Absatz eins, anzuerkennen ist, gilt das Ursprungszeugnis im Sinne des Absatz eins, auch
    1. Litera a
      ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Integrationsabkommen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,,
    2. Litera b
      ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,,
    3. Litera c
      ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1972,.
  2. Absatz 3,Bei den im Absatz eins, genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren, die in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.
  3. Absatz 4,Bei den im Absatz eins, genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung gestellte Bestandteile auch erteilt werden, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.

Gesetzesnummer

10006877

Dokumentnummer

NOR12075401

Alte Dokumentnummer

N5198726910J