Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 3 tritt mit 1. 6. 1988 in KraftZum Inkrafttretensdatum: Absatz 3, tritt mit 1. 6. 1988 in Kraft
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein gemeinsames Versandverfahren beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der Anlange II des Übereinkommens mit der Versendung der Waren. Soweit im Übereinkommen keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Ein gemeinsames Versandverfahren beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der Anlange römisch zwei des Übereinkommens mit der Versendung der Waren. Soweit im Übereinkommen keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung zum gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Bestimmungszollstelle im Zollausland liegt, hinsichtlich der Waren und allfälliger amtlicher Vorpapiere auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Der Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens ist bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu beachten.Der Artikel 7 Absatz 3, des Übereinkommens ist bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12074867
Alte Dokumentnummer
N5198713151L