Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.Paragraph 3, (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.
(2)Absatz 2,Für die in Österreich nach dem Übereinkommen zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung unter Beachtung der nach § 60 des Zollgesetzes 1955 für Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften, die diesen Mustern nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.Für die in Österreich nach dem Übereinkommen zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung unter Beachtung der nach Paragraph 60, des Zollgesetzes 1955 für Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften, die diesen Mustern nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.
(3)Absatz 3,Eine nach dem Übereinkommen im Ausland geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Zustellungen für den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung wirksam.Eine nach dem Übereinkommen im Ausland geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Zustellungen für den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung wirksam.
(4)Absatz 4,Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12074868
Alte Dokumentnummer
N5198713152L