Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 633/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 633/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 633/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Index

54/04 EG

Text

Paragraph 3, (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.

  1. Absatz 2,Für die in Österreich nach dem Übereinkommen zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung unter Beachtung der nach Paragraph 60, des Zollgesetzes 1955 für Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften, die diesen Mustern nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.
  2. Absatz 3,Eine nach dem Übereinkommen im Ausland geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Zustellungen für den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung wirksam.
  3. Absatz 4,Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Gesetzesnummer

10006880

Dokumentnummer

NOR12074868

Alte Dokumentnummer

N5198713152L