Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden.Paragraph 4, (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben (§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes 1955) bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, unberührt.Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben (Paragraphen 129 und 143 a des Zollgesetzes 1955) bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, unberührt.
Anmerkung
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart als Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988
Dokumentnummer
NOR12074869
Alte Dokumentnummer
N5198713153L