Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften erteilte Bewilligung über die Befreiung von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71 der Anlage II zum Übereinkommen, sofern der Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder empfangen will.Paragraph 5, (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften erteilte Bewilligung über die Befreiung von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71 der Anlage römisch zwei zum Übereinkommen, sofern der Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder empfangen will.
(2)Absatz 2,Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte im Rahmen einer solchen Bewilligung auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 3, des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte im Rahmen einer solchen Bewilligung auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
(3)Absatz 3,Die Anordnung des im Artikel 66 Abs. 1 lit. b der Anlage II zum Übereinkommen vorgesehenen Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender zu tragen.Die Anordnung des im Artikel 66 Absatz eins, Litera b, der Anlage römisch zwei zum Übereinkommen vorgesehenen Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12074870
Alte Dokumentnummer
N5198713154L