Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 633/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 633/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 633/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992

Index

54/04 EG

Text

Paragraph 5, (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften erteilte Bewilligung über die Befreiung von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71 der Anlage römisch zwei zum Übereinkommen, sofern der Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder empfangen will.

  1. Absatz 2,Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 3, des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte im Rahmen einer solchen Bewilligung auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
  2. Absatz 3,Die Anordnung des im Artikel 66 Absatz eins, Litera b, der Anlage römisch zwei zum Übereinkommen vorgesehenen Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender zu tragen.

Gesetzesnummer

10006880

Dokumentnummer

NOR12074870

Alte Dokumentnummer

N5198713154L