Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Bei Warenbeförderungen im gemeinsamen Versandverfahren und bei sonstigen Warenbeförderungen, an denen ein oder mehrere andere Vertragsparteien des Übereinkommens beteiligt sind, haben die Zollstellen auf Antrag Bescheinigungen betreffend die Umstände, unter denen die Beförderung im Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und Amtshilfe im Umfang des Artikels 13 des Übereinkommens zu leisten. Paragraph 6, Bei Warenbeförderungen im gemeinsamen Versandverfahren und bei sonstigen Warenbeförderungen, an denen ein oder mehrere andere Vertragsparteien des Übereinkommens beteiligt sind, haben die Zollstellen auf Antrag Bescheinigungen betreffend die Umstände, unter denen die Beförderung im Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und Amtshilfe im Umfang des Artikels 13 des Übereinkommens zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12074871
Alte Dokumentnummer
N5198713155L