Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, Vereinfachungen im gemeinsamen Versandverfahren, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der Versandanmeldungen und der Abgabe von Grenzübergangsscheinen, zuzulassen.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, Vereinfachungen im gemeinsamen Versandverfahren, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der Versandanmeldungen und der Abgabe von Grenzübergangsscheinen, zuzulassen.
(2)Absatz 2,Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft oder mit anderen Staaten getroffen, so darf von der Ermächtigung nach Abs. 1 nur so weit Gebrauch gemacht werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist. Im übrigen hat der Bundesminister für Finanzen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens Bedacht zu nehmen.Werden die im Absatz eins, genannten Maßnahmen durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft oder mit anderen Staaten getroffen, so darf von der Ermächtigung nach Absatz eins, nur so weit Gebrauch gemacht werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist. Im übrigen hat der Bundesminister für Finanzen bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, auf Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 2, des Übereinkommens Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12074872
Alte Dokumentnummer
N5198713156L