Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. In Angelegenheiten der Vollziehung des im Übereinkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten gemeinsamen Versandverfahrens können der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden unmittelbar mit den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Dienststellen der anderen Staaten verkehren. Paragraph 8, In Angelegenheiten der Vollziehung des im Übereinkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten gemeinsamen Versandverfahrens können der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden unmittelbar mit den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Dienststellen der anderen Staaten verkehren.
Dokumentnummer
NOR12074873
Alte Dokumentnummer
N5198713157L