Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit dem Übereinkommen, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 jedoch fünf Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, in Kraft. Dieses Bundesgesetz verliert seine Wirksamkeit mit dem Außerkrafttreten des Übereinkommens.Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit dem Übereinkommen, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, jedoch fünf Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, in Kraft. Dieses Bundesgesetz verliert seine Wirksamkeit mit dem Außerkrafttreten des Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, treten aber frühestens gemeinsam mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat
hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 1 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen eins und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12074874
Alte Dokumentnummer
N5198713158L