Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Verfassungsbestimmung
BG, BGBl. Nr. 379/1992, enthält in Art. I eine Verfassungsbestimmung,BG, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1992,, enthält in Artikel römisch eins, eine Verfassungsbestimmung,
die bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft ist.
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12075132
Alte Dokumentnummer
N5198717103L