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Art. 1 (ÜR)

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 (ÜR)01.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen betreffend Isoglucose ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.

Text

ABSCHNITT römisch neun

Anmerkung, Zu Paragraphen 3, 4, 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,)

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Gesetzesnummer

10006883

Dokumentnummer

NOR12160876

Alte Dokumentnummer

N5198717114L