Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6. (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 oder unter Überschreitung einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu bestrafen.Paragraph 6, (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder unter Überschreitung einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer einer Verpflichtung nach § 3 oder § 5 Abs. 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.Wer einer Verpflichtung nach Paragraph 3, oder Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12075138
Alte Dokumentnummer
N5198717109L