Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,Artikel III tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *1) in Kraft.Artikel römisch drei tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *1) in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des Art. I und des in Art. II enthaltenen § 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Artikel römisch eins und des in Artikel römisch zwei, enthaltenen Paragraph 2, die Bundesregierung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12075141
Alte Dokumentnummer
N5198717112L