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Art. 3

Fassungen
ab 22.07.1987 — BGBl. Nr. 321/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.07.1987 BGBl. Nr. 321/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.07.1987BGBl. Nr. 321/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch drei

Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Artikel römisch eins, nicht berührt.
  2. Absatz 2,Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.
  3. Absatz 3,Eine Änderung der durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.
  4. Absatz 4,Soweit die Paragraphen eins, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.
  5. Absatz 5,Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006884

Dokumentnummer

NOR12074820

Alte Dokumentnummer

N5198711866L