Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1987 bis 30.04.2020 — BGBl. Nr. 200/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198730.04.2020 BGBl. Nr. 200/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 200/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch eins

Für den Lehrberuf Masseur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

                            1. Berufsbild

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Pos.   1. Lehrjahr                   ! 2. Lehrjahr

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1.    Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

       Instrumente, Apparate, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2.    Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

               Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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3.    Kenntnis der Kräuter, Badezusätze für hygienische Zwecke,

                 Massagemittel, Präparate und Wirkstoffe

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4.    Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete Kenntnis der

       Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper), Anatomie (Lehre

       vom Körperbau), speziellen Dermatologie und Histologie (Lehre

       von der Haut und vom Gewebe), Physiologie, allgemeinen

            Pathologie und Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene)

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5.    Grundkenntnisse über          !               -

       Elektrizität, Licht, Wärme,   !

       Kälte und Wasser und über     !

       deren Anwendung am und        !

       Wirkung auf den Körper

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6.    Kenntnis, Erkennen und Berücksichtigen von krankhaften Stellen

           des Körpers und der Haut, Kenntnis von Massageverboten

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7.    Kenntnis der Unfallverhütung  !               -

       und der Ersten Hilfe          !

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8.    Grundkenntnisse des           !               -

       Alterungsprozesses            !

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9.    Kenntnis der Massagearten und ! Kenntnis der speziellen

       grundlegenden Massagemethoden ! Massagemethoden

                                     ! (Lymphdrainage,

                                     ! Bindegewebsmassage,

                                     ! Segmentmassage)

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10.   Anwenden verschiedener Stricharten und Handgriffe: Streichen,

       Vibrieren, Reiben (Friktion), Kneten, Hacken, Klopfen,

                    Pressen, Rollen, Schütteln, Bürsten

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11.   Anwenden der klassischen Massage (Teil- und Ganzmassage)

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12.                 -               ! Anwenden spezieller

                                     ! Massagearten und

                                     ! Massagemethoden

                                     ! (Fußreflexzonenmassage,

                                     ! Akupunktmassage)

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13.                 -               ! Anwenden von apparativen

                                     ! Massagen

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14.   Anwenden von Wirkstoffen in der Massage

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15.   Kenntnis der                  ! Verabreichen von

       Wasseranwendungen und Bäder   ! Unterwassermassagen

       sowie deren Wirkung auf den   !

       menschlichen Körper           !

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16.   Vorbereiten und Verabreichen  !               -

       von Bädern zu hygienischen    !

       Zwecken                       !

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17.   Aufbereiten und Vorbereiten   !               -

       von Packungen, Wickeln und    !

       Kompressen                    !

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18.                 -               ! Verabreichen von

                                     ! Paraffinpackungen

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19.                 -               ! Kenntnis und Verabreichen von

                                     ! Bestrahlungen: Heißluft,

                                     ! Lichtkasten, Rotlicht,

                                     ! Blaulicht, Tiefenstrahler

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20.   Grundkenntnisse über gesunde  ! Kenntnis über gesunde

       Ernährung                     ! Ernährung und Lebenshaltung

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21.                 -               ! Kenntnis und Anwenden von

                                     ! Atemübungen, Bewegungsübungen

                                     ! und Gymnastik

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22.                 -               ! fachliche Kundenberatung

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23.   Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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24.   Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

       sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

                       Lebens und der Gesundheit

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25.   Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                             Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ......         1 Lehrling

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..         2 Lehrlinge

4-7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..         3 Lehrlinge

ab 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 5 Personen ............................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 1 1/2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder

- Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006887

Dokumentnummer

NOR12075192

Alte Dokumentnummer

N51987190950