Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe am lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung und folgende Fertigkeiten zu umfassen:
klassische Teil- oder Ganzmassage,
Verabreichen von Packungen, Wickeln oder Kompressen.
(2)Absatz 2,Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Massagearbeiten,
richtige Anwendung der Apparate,
Sorgfalt der Arbeitsausführung.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075195
Alte Dokumentnummer
N51987190980