Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1987 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198728.02.2020 BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 201/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe am lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung und folgende Fertigkeiten zu umfassen:
    1. Litera a
      klassische Teil- oder Ganzmassage,
    2. Litera b
      Fußreflexzonenmassage,
    3. Litera c
      apparative Massage,
    4. Litera d
      Verabreichen von Packungen, Wickeln oder Kompressen.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Massagearbeiten,
    2. Litera b
      richtige Anwendung der Apparate,
    3. Litera c
      Sorgfalt der Arbeitsausführung.

Schlagworte

Teilmassage

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075195

Alte Dokumentnummer

N51987190980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/201/P2/NOR12075195