Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198728.02.2020 BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 201/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Schlagworte

Körperhygiene

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075196

Alte Dokumentnummer

N51987190990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/201/P3/NOR12075196