Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1987 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.198728.02.2020 BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 201/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075197

Alte Dokumentnummer

N51987191000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/201/P4/NOR12075197