Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075198
Alte Dokumentnummer
N51987191010