Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1987 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.198728.02.2020 BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 201/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Litera a
      Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen Dermatologie und Histologie,
    2. Litera b
      Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers und der Haut sowie von Massageverboten,
    3. Litera c
      Kenntnis der Wirkungen der manuellen und apparativen Körpermassage,
    4. Litera d
      Apparatekunde,
    5. Litera e
      Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in der Massage,
    6. Litera f
      Kenntnis über das Verabreichen von Packungen, Wickeln und Kompressen.
  2. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075199

Alte Dokumentnummer

N51987191020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/201/P6/NOR12075199