Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen Dermatologie und Histologie,
Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers und der Haut sowie von Massageverboten,
Kenntnis der Wirkungen der manuellen und apparativen Körpermassage,
Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in der Massage,
Kenntnis über das Verabreichen von Packungen, Wickeln und Kompressen.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075199
Alte Dokumentnummer
N51987191020