Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1987 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.198728.02.2020 BGBl. Nr. 201/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 201/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075200

Alte Dokumentnummer

N51987191030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/201/P7/NOR12075200