Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung Ergänzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 115/1990Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Maurerhandwerk oder im Beton- und Stahlbauerhandwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 5, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 7, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 9, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Ziffer eins, zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Z 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.Die Höhe der von den gemäß Ziffer eins, zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des Paragraph 53, Litera a, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Ziffer 3,) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im Paragraph 53, Litera a, Ziffer 6, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.
Schlagworte
Betonbauerhandwerk, Befähigungsnachweisverordnung, Baugewerbe
Dokumentnummer
NOR12075203
Alte Dokumentnummer
N51987191090