Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung Ergänzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 115/1990Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architektur oder Bauwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Maurerhandwerk oder das Beton- und Stahlbauerhandwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 5, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 7, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Ziffer eins, zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.Die Höhe der von den gemäß Ziffer eins, zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des Paragraph 53, Litera a, der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Schlagworte
Betonbauerhandwerk, Befähigungsnachweisverordnung, Baugewerbe
Dokumentnummer
NOR12075205
Alte Dokumentnummer
N51987191110