Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1987 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 207/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198731.01.2004 BGBl. Nr. 207/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 207/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in Edelmetall (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Messen,
  2. Ziffer 2
    Bohren,
  3. Ziffer 3
    Fräsen,
  4. Ziffer 4
    Sägen,
  5. Ziffer 5
    Biegen,
  6. Ziffer 6
    Hämmern,
  7. Ziffer 7
    Treiben,
  8. Ziffer 8
    Löten,
  9. Ziffer 9
    Schmieden,
  10. Ziffer 10
    Feilen,
  11. Ziffer 11
    Schaben,
  12. Ziffer 12
    Schmirgeln,
  13. Ziffer 13
    Polieren,
  14. Ziffer 14
    Justieren und Fassen,
  15. Ziffer 15
    Montieren (Schmuckstücke, Gebrauchsgegenstände).
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Für die Anfertigung des Prüfungsstückes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Prüfungswerber zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen vorzulegen, aus denen ein für die Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf auszuwählen ist.
  3. Absatz 4,In der Ladung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, welcher der drei vorgelegten Entwürfe für die Anfertigung des Prüfungsstückes ausgewählt worden ist und welche Materialien entsprechend der diesem Entwurf einer Werkskizze beigefügten Materialaufstellung er zur Meisterprüfung mitzubringen hat.
  4. Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10006890

Dokumentnummer

NOR12075207

Alte Dokumentnummer

N51987191140