Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1987Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in Edelmetall (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in Edelmetall (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Montieren (Schmuckstücke, Gebrauchsgegenstände).
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Für die Anfertigung des Prüfungsstückes gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Prüfungswerber zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen vorzulegen, aus denen ein für die Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf auszuwählen ist.Für die Anfertigung des Prüfungsstückes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Prüfungswerber zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen vorzulegen, aus denen ein für die Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf auszuwählen ist.
(4)Absatz 4,In der Ladung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, welcher der drei vorgelegten Entwürfe für die Anfertigung des Prüfungsstückes ausgewählt worden ist und welche Materialien entsprechend der diesem Entwurf einer Werkskizze beigefügten Materialaufstellung er zur Meisterprüfung mitzubringen hat.
(5)Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12075207
Alte Dokumentnummer
N51987191140