Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1987Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung je eines ausführungsreifen Entwurfes zu zwei Themen nach Angabe zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung je eines ausführungsreifen Entwurfes zu zwei Themen nach Angabe zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12075210
Alte Dokumentnummer
N51987191170