Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet. Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe von Personen im Sinne des Paragraph 3, in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12075222
Alte Dokumentnummer
N51987192470