Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.10.1990 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 620/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.10.199030.09.1999 § → § BGBl. Nr. 620/1990 · aufgehoben
§ 401.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.10.1990BGBl. Nr. 620/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.
  5. Absatz 5,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12077226

Alte Dokumentnummer

N5199013713J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P4/NOR12077226