Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1990Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.
(5)Absatz 5,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12077226
Alte Dokumentnummer
N5199013713J