Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1990Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen haben gemäß § 6 zu erfolgen. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen haben gemäß Paragraph 6, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12077229
Alte Dokumentnummer
N5199013716J