Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Für die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Abschlußprüfung
§ 1. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph eins, (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12075254
Alte Dokumentnummer
N51987194010