Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 2Artikel 3, Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 2. (1) Vom Prüfling ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen.Paragraph 2, (1) Vom Prüfling ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die bei der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der Abschlußprüfung nicht mehr zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12075255
Alte Dokumentnummer
N51987194020