Rechtstracker.at

Art. 3 § 4

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 401.09.198731.12.1995 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Transport-Geschäftsfall

Paragraph 4, (1) Der Transport-Geschäftsfall ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Der schriftliche Teil ist vor dem mündlichen Teil abzuhalten und kann im Rahmen der theoretischen Prüfung erfolgen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Formulare, Tabellen und Straßenkarten heranzuziehen. Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  2. Absatz 3,Der schriftliche Teil hat die praxisgerechte Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren sowie den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr zu umfassen. Hiebei ist auch eine Strecken- und Terminplanung durchzuführen.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
  4. Absatz 5,Der mündliche Teil hat sich, ausgehend von der schriftlichen Arbeit, auf die Auswertung verschiedener mit dem Transportgeschäft zusammenhängender Fragen auf dem Gebiet des Verkehrswesens, des Zollverfahrens, des Versicherungswesens, der Verkehrsgeographie und der den Straßentransport betreffenden Beförderungs- und Tarifvorschriften und Tarifempfehlungen unter Bedachtnahme auf die betriebliche Auswirkung und praxisgerechte Anwendung zu erstrecken.
  5. Absatz 6,Der mündliche Teil hat für jeden Prüfling zumindest 10, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Schlagworte

Frachtpapiere, Zollpapiere, Streckenplanung, Beförderungsvorschriften

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075257

Alte Dokumentnummer

N51987194040