Rechtstracker.at

Art. 3 § 6

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 601.09.198731.12.1995 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Transport-Geschäftsfalls und für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075259

Alte Dokumentnummer

N51987194060