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Art. 4 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 101.09.198731.08.1992 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Artikel römisch vier

Paragraph eins, (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075265

Alte Dokumentnummer

N51987194120