Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1987 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198730.06.2002 BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 397/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an Metallen und Kunststoffen nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Messen, Anreißen,
      2. Ziffer 2
        Feilen, Bohren, Nieten,
      3. Ziffer 3
        Richten und Biegen,
      4. Ziffer 4
        Gewindeschneiden von Hand,
      5. Ziffer 5
        einfaches Drehen und Fräsen;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Ziffer eins
        Zusammenbauen elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen sowie Stücklisten,
      2. Ziffer 2
        Verdrahten elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
      3. Ziffer 3
        Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen,
      4. Ziffer 4
        Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Schlagworte

Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075269

Alte Dokumentnummer

N51987194160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/397/P2/NOR12075269