Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an Metallen und Kunststoffen nachzuweisen sind:
Gewindeschneiden von Hand,
einfaches Drehen und Fräsen;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbauen elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen sowie Stücklisten,
Verdrahten elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen,
Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075269
Alte Dokumentnummer
N51987194160