Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1987 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198730.06.2002 BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 397/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075270

Alte Dokumentnummer

N51987194170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/397/P3/NOR12075270