Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1987 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.198730.06.2002 BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 397/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075275

Alte Dokumentnummer

N51987194220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/397/P8/NOR12075275