Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 434/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 434/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 434/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen, bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Entgelt vom Partnervermittler, von der Person, die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen Person gefordert oder entgegengenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006902

Dokumentnummer

NOR12075290

alte Dokumentnummer

N51987194590